Inhaltstext
Statuten
Statuten des Vereins PARANDALO
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein PARANDALO“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Zürich.
2. Zweck
Die Hauptaufgabe des Vereins PARANDALO ist die Einrichtung eines Kompetenzzentrums für Beratung, Begleitung, Information und Vermittlung für Menschen mit Migrationshintergrund in der Schweiz, welche von der albanischen Gemeinschaft gegründet wurde.
Der Verein PARANDALO bezweckt durch die Förderung der gesellschaftlichen-, sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund eine Verbesserung der Lebenssituation sowie die Chancengleichheit in der schweizerischen Gesellschaft zu erreichen und zu gewährleisten.
Der Verein wird durch Aktivitäten, Dienstleistungen, Vorträge, Weiterbildungen und Empfehlungen über effiziente Integration; präventiv gegen die Vorurteile, Konflikte, Sucht, Gewalt und mögliche Verbrechen vorgehen, mit der Absicht, dass die Gemeinschaft mit Migrationshintergrund in der Schweiz, die dazugehörigen Institutionen und Behörden ihre Verantwortung wahrnehmen, um die Aufmerksamkeit auf vorsehbare und ausweichende Verhaltensweisen hinzuweisen. Dadurch wird der zuständigen Institution und Behörden die notwendige Unterstützung für eine effektive Arbeit in dieser Hinsicht angeboten.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist in der ganzen Schweiz tätig und Projektbezogen auch in Herkunftsländer tätig.
Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art. Der Verein nimmt keine Schenkungen an, bei der Bedingungen zur Tätigkeit des Vereins gestellt werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe an der Generalversammlung festgelegt wird.
5. Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann von der Generalversammlung oder dem Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört.
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
7. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Halbjahr statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.
Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.
Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie Genehmigung des Budgets
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Entlastung der Organe
- Erlass der Reglemente
- Einsetzung von Kommissionen
- Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.
Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.
Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Präsident wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
9. Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder aus zwei Personen zusammen.
Es kann auch eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle bestimmt werden.
Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.
10. Mitgliederbeitrag und Haftung
Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
11. Auflösung des Vereins
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Inkrafttreten der Statuten
Die Statutenänderung ist anlässlich der Gründungsversammlung vom 23. Juni 2018 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.
Vereinspräsidentin:
Valdete Hoti Selimi
